Es gibt in der Schweiz zwar eine Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, die Dauer kann aber von Kanton zu Kanton abweichen.
Viele Wildtiere pflanzen sich in den Frühlingsmonaten fort. Dies ist die sogenannte Brut- und Setzzeit. Während dieser Zeit gilt eine Leinenpflicht im Wald, Waldränder und Waldnähe, damit die Tiere nicht durch Hunde gestresst (z.B. Hetzjagd), verletzt oder gar getötet werden. Sei dir bewusst, dass wenn bei einer Kontrolle dein Hund im Wald, an Waldränder oder einer Wiese in Waldnähe nicht angeleint ist, du mit einer Busse rechnen musst. Da spielt es keine Rolle, ob dein Hund wildert oder nicht. Es muss ausnahmslos angeleint werden!
Sei dir bitte auch bewusst, dass es den Wildhütern erlaubt ist, einen wildernden oder streunenden Hund abzuschiessen. Sollte dir also in dieser Zeit einen Hund entlaufen, ist es wichtig, dass die Wildhüter sofort informiert werden.
Sollte es dennoch passieren, dass dein Hund ein Wildtier gebissen hat, so bist du verpflichtet die Wildhüter zu informieren. Somit können diese das Wild suchen und gegeben falls von seinem Schmerz erlösen.
Um deinen Hund, das Wildtier und dich gar nicht erst in eine solch missliche Lage zu bringen, solltest du dich konsequent an die Leinenpflicht im Wald, Waldränder und Waldnähe halten. Auch wenn du einen braven Hund besitzt. Alternativ kannst du während der Brut- und Setzzeit andere Spaziergänge wählen oder mal ausprobieren.
Folgende Regeln während der Brut- und Setzzeit gelten in diesen Kantonen
Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn, Luzern
So müssen beispielsweise in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und Waldrändern an der Leine geführt werden.
Kantone Freiburg, Neuenburg, Genf, Schaffhausen & Waadt
Freiburg, Neuenburg, Schaffhausen, Genf und Waadt sehen für die Leinenpflicht eine etwas kürzere Zeitspanne vor.
Während in den Wäldern von Schaffhausen und Neuenburg Hunde vom 15. April bis zum 30. Juni an der Leine geführt werden müssen, gilt entsprechende Pflicht in Freiburg, Genf und Waadt vom 1. April bis zum 15. Juli.
In Schaffhausen gilt die Leinenpflicht zudem in unmittelbarer Waldnähe und im Kanton Waadt zusätzlich auch auf angrenzenden Wiesen.
Kantone Ob- & Nidwalden
In Ob- und Nidwalden gilt in den Wildruhegebieten vom 1. bzw. 15. Dezember bis zum 30. April eine generelle Leinenpflicht, die sich in manchen Gebieten bis in die Sommermonate erstreckt.
In Nidwalden sind die Hunde in den Wildruhegebieten Lauelenegg-Nätschen, Arven-Schelgisee und Scheidegg bis am 15. Juni und im Wildruhegebiet Trübsee/Alpelen vom 1. November bis 15. Mai an der Leine zu führen.
In Obwalden gilt die Leinenpflicht in den Gebieten Schlierengrat, Nüwenalpwald, Schattenberg, Rosalp/Gerlisalp/Gemsgrube, Bärengraben, Teurimatt und Ross-/Dälenboden bis am 15. Juli.
Kantone Glarus, Uri, Wallis & Zürich
Bislang noch keine generelle, sondern eine auf einzelne ausgeschilderte Gebiete beschränkte Leinenpflicht besteht in den Kantonen Uri, Wallis und Zürich. In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit müssen Hunde im Kanton Zürich zudem auf kurzer Distanz gehalten werden und stets abrufbar sein. In Glarus sind Hunde in den Wäldern und am Waldrand das ganze Jahr über anzuleinen, wobei Jagd- und Gebrauchshunde von dieser Regelung ausgenommen sind.